|
Die Satzung des
Vereins pol-di.net
Präambel
pol-di.net ist hervorgegangen aus Wahlkampf98, der größten
Informationsplattform zum Bundestagswahlkampf 1998, und der Politik-Plattform
politik-digital als verlagsunabhängige und parteienübergreifende
Informations-, Kommunikations- und Partizipationsplattform im Internet
zum Bereich Politik und Neue Medien.
Die Arbeit des Vereins soll unabhängig, überparteilich und grenzüberschreitend
sein.
Der Verein versteht sich als ein aktiver Beitrag zur europäischen
Informations- und Wissensgesellschaft. Im Mittelpunkt der Bemühungen
des Vereins steht die Verbesserung der Möglichkeiten für eine
demokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Europa
sowie für ein Mehr an Transparenz innerhalb der politischen Institutionen.
Darüber hinaus leistet pol-di.net Beiträge zur Digitalisierung
von demokratischen Prozessen. Durch die Aktivitäten des Vereins soll
das öffentliche Bewusstsein über die Notwendigkeit einer demokratiefreundlichen
Entwicklung der Informationstechnologien gefördert werden. Dabei
werden die bestehenden Möglichkeiten zur sinnvollen Kommunikation
via Computernetze gefördert sowie zugleich innovative Nutzungsmöglichkeiten
entwickelt werden.
Der Verein wird zu diesem Zwecke Öffentlichkeitsarbeit betreiben,
ein europaweites - für alle Bürgerinnen und Bürger zugängliches
- Netzwerk aufbauen, sowie technische und inhaltliche Beiträge zu
Aspekten der aktuellen Entwicklung zu einer europäischen Informationsgesellschaft
leisten. Die Arbeit des Vereins, der sich an der Schnittstelle zwischen
Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft positioniert, besteht darin,
Pilotprojekte im Bereich von Politik und Neuen Medien zu initiieren und
durchzuführen.
pol-di.net fungiert dabei als Verein, in dem europaweit länderspezifische
Plattformen und eine europäische Zentralredaktion zusammengefasst
sind.
Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder errichten hiermit den Verein
"pol-di.net - für eine demokratische und digitale Entwicklung
der europäischen Informationsgesellschaft" und geben dem Verein
nachfolgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein pol-di.net
für eine demokratische und digitale Entwicklung der europäischen
Informationsgesellschaft (pol-di.net) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein trägt
den Namen "pol-di.net" und führt die Unterbezeichnung "für
eine demokratische und digitale Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft".
Mit Eintragung des Vereins in das Register ist der Zusatz "e.V."
dem Namen hinzuzufügen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1.2000.
§2 Zweck
Zweck des Vereins
ist die politische Bildung. Mit den Projekten soll die Partizipation der
Bürgerinnen und Bürger an der Demokratie und die Transparenz
politischer Entscheidungsprozesse befördert werden.
Der Verein verfolgt diese Ziele durch die
1. Initiierung, Entwicklung, Aufbau von Internetseiten mit dem Verein
als Zentrale.
2. Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen der politischen Bildung
wie z.B. die Bundeszentrale für politische Bildung, Landeszentralen
für politische Bildung, Stiftungen und weitere Institutionen und
Organisationen.
3. Entwicklung innovativer technischer Lösungen zur Digitalisierung
politischer Prozesse, wie zum Beispiel sie-schreiben-dir.de, Wahlchecker
oder ich-gehe-nicht-hin.de. Unter Digitalisierung politischer Prozesse
ist die kommunikative und organisatorische Unterstützung von Prozessen
der politischen Willensbildung mit Hilfe der neuen Medien gemeint.
4. Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher oder technischer
Art, mit denen das öffentliche Bewusstsein für eine bürgerfreundliche,
demokratie- und gemeinwohlorientierte Entwicklung der Informationstechnologien
gefördert wird, wie z.B. Kand-O-Mat oder gipfelthemen.de
5. Entwicklung multimedialer Bildungsangebote sowie Förderung von
und Mitarbeit an bereits vorhandenen gemeinnützigen Bildungsinitiativen
und –projekten wie z.B. wahlthemen.de (Bundeszentrale für politische
Bildung). Pol-di.net erstellt hierfür Konzepte, unterstützt
die Bekanntgabe entsprechender Angebote durch journalistische Mittel oder
stellt Kapazitäten für die Durchführung entsprechender
Maßnahmen bereit.
6. Förderung und Durchführung von qualitativen und quantitativen
wissenschaftlichen Studien, der Grundlagenforschung zum Thema politische
Kommunikation und neue Medien und deren zeitnahe Veröffentlichung
für eine breite Allgemeinheit. Hierunter fallen z.B. Vergleiche bestehender
politischer Online-Angebote, Untersuchungen zum Stand der Nutzung von
digitalen Medien in der politischen Bildung, Aufzeigen von Zukunftstrends
und Entwicklungsmöglichkeiten der Nutzung digitaler Medien.
7. Organisation und Durchführung von gemeinnützigen Informations-
Diskussions- und Seminarveranstaltungen z.B. zu den Themen Journalismus,
politische Kommunikation, neue Medien.
8. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
natürliche Person werden.
2. Grundlage für die ordentliche Mitgliedschaft ist die regelmäßige
aktive Vereinsmitarbeit und ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds setzt dessen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages,
kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragsteller(in)
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche
Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht
vererblich.
6. Von den ordentlichen Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten,
deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt
werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen
Antrag des betroffenen Mitgliedes.
§ 4 Beendigung
der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied,
das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder
dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme
zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist
vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu
machen;
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des
Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung
trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen
ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied
zu informieren.
2. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines
Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung
entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Organe
und Ausschüsse
'
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere
Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben
der Ausschuss übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten er haben
soll.
3. Als ständige Ausschüsse werden das Kuratorium sowie der Förderkreis
bestimmt.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst
im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere
über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren
Entlastung,
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung
ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes
und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre
Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung
des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art
der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn
nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse,
durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamts.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich
sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die
Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10%
der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nach, findet §37 BGB Anwendung.
§ 7 Vorstand
des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt
werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger mit
einfacher Mehrheit der Stimmen bestellt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 24 Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vertretungsvorstand gemäß §26 Abs 2 BGB besteht
aus dem alleinvertretungsberechtigten 1. Vorsitzenden. Er bleibt solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für Rechtsgeschäfte
mit einem Gegenstandswert von mehr als 2500 € pro Einzelvertrag oder
kumuliert aus einem Dauerschuldverhältnis ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
4. (gestrichen durch MV vom 3.8.2000)
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die
eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist
von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
die stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 8 Kuratorium
1. Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus bedeutenden Personen aus Wissenschaft,
Politik, Medien und Wirtschaft, die die Ziele des Vereins sowie insbesondere
die Verankerung auf der europäischen Ebene unterstützen.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der strategischen Entwicklung
des Vereins sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten.
3. Das Kuratorium kann sich mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung
geben.
§ 9 Förderkreis
1. Der Förderkreis besteht aus Unternehmen und Institutionen, die
den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach- und
Dienstleistungen bei der Vereinsarbeit insgesamt und einzelnen Projekten
unterstützen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10
Geschäftsführer
1. Der Vorstand wird ermächtigt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer
für den Verein einzustellen. Dieser leitet in Absprache mit dem Vorstand
die Geschäfte des Vereins.
2. Dem Geschäftsführer darf Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung des Vereins erteilt werden.
§ 11
Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt
ausdrücklich hingewiesen werden.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Maßnahmen der gemeinnützigen politischen
Bildung und Erziehung im Bereich der Neuen Medien oder Wissenschaft und
Forschung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren
Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden dürfen.
|